Potenzielle Kunden lassen sich gern Konzepte und Ideen präsentieren. Häufig folgt kein Auftrag, sondern ein böses Erwachen.
Der Kunde setzt die Sachen selbst um oder beauftragt jemand anderen damit – jemanden, der dann nur noch die Kosten für die Umsetzung in Rechnung stellen wird.
Eine Idee an sich ist durch das Urheberrecht nicht schutzfähig, leider. Laut Gesetz muss dafür nämlich die schöpferische Gestaltung in die Formgebung eingegangen sein. Sicherer ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Präsentation von Konzepten und Ideen. Darin sollten auch Schadenersatzforderungen enthalten sein, noch wirkungsvoller ist alllerdings eine extra Vertragsstrafenvereinbarung.
Unser Mitautor Kai Koschorrek ist Anwalt der Kanzlei WZR Wülfing Zeuner Rechel Rechtsanwälte und stellt hier seinen Artikel zu dem Thema (veröffentlicht im PSI-Journal Mai 2011) als PDF zur Verfügung.